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Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

Einzelheiten zur Durchführung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung 2012

Im Jahr 2012 wird das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfungen in der Ersten juristischen Prüfung Frühjahr und Herbst 2012 abhalten.

a) Die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung wird nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO 2002) in der Fassung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391), zuletzt geändert durch die Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. März 2011 (GBl. S. 164), durchgeführt.

b) Die Erste juristische Staatsprüfung wurde letztmals in der Kampagne Frühjahr 2009 nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO 1993) in der Fassung vom 7. Mai 1993 (GBl. S. 314), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 673) und Verordnungen vom 21. April 1997 (GBl. S. 153), 15. Dezember 1997 (GBl. S. 562), 3. Juli 1998 (GBl. S. 401), 5. Februar 1999 (GBl. S. 95) und 25. September 2000 (GBl. S. 665) durchgeführt. In entsprechender Anwendung galten die §§ 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 23 Abs. 1 Satz 2 der JAPrO vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391), zuletzt geändert durch die Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. März 2011 (GBl. S. 164); siehe insoweit § 62 Abs. 1 JAPrO 2002.

1. Zeitpunkt

a) Frühjahr 2012

Die Eröffnung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung Frühjahr 2012 und die Mitteilung der Kennzahlen werden am 5. März 2012 vorgenommen.

Der schriftliche Teil wird in der Zeit vom 6. März bis 15. März 2012 abgehalten werden. Die mündliche Prüfung wird im Juni 2012 beginnen.

b) Herbst 2012

Die Eröffnung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung Herbst 2012 und die Mitteilung der Kennzahlen werden voraussichtlich am 3. September 2012 vorgenommen.

Der schriftliche Teil wird in der Zeit vom 4. September bis 13. September 2012 abgehalten werden. Die mündliche Prüfung wird im Januar 2013 beginnen.

2. Ort der Prüfung

Die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung wird in Freiburg i.Br., Heidelberg, Konstanz, Mannheim und Tübingen abgehalten.

3. Zulassungsantrag und Meldefrist

a) Für den Zulassungsantrag ist entweder der voraussichtlich ab August 2011 (für Frühjahr 2012) und März 2012 (für Herbst 2012) bei der Eingangskontrolle des Juristischen Seminars der Universität oder (in Konstanz) dem Dekanat des Fachbereichs Rechtswissenschaft erhältliche Antragsvordruck oder das auf den Internetseiten des Landesjustizprüfungsamts verfügbare Formular zu verwenden. Anträge, die nicht unter Verwendung dieser Vordrucke eingereicht werden, können nicht bearbeitet werden. Wir bitten, die mit den Vordrucken ausgegebenen bzw. mitgeteilten Hinweise sorgfältig zu beachten.

Für die Zulassung zum Prüfungstermin Frühjahr 2012 steht das Formular hier zur Verfügung:

Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung F 2012 und Hinweise zum Ausfüllen.

b) Der Zulassungsantrag ist 

- für die Prüfung Frühjahr 2012 bis spätestens 31. Oktober 2011
- für die Prüfung Herbst 2012 bis spätestens 29. Juni 2012 einzureichen beim

Justizministerium Baden-Württemberg
Landesjustizprüfungsamt
Postfach 10 34 61
70029 Stuttgart.

Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Zeitpunkt des Eingangs beim Landesjustizprüfungsamt. Bei Anträgen, die nach Fristablauf eingehen, wird die Zulassung versagt.

Die Zulassungsanträge können auch innerhalb der Meldefrist beim Landesjustizprüfungsamt (Urbanstr. 32, 70182 Stuttgart) abgegeben werden. Ein Briefkasten ist nicht vorhanden, die Pforte ist jedoch montags bis freitags jeweils von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr besetzt.

Im Interesse einer zügigen Bearbeitung der Zulassungsanträge wird darum gebeten, diese möglichst frühzeitig - und nicht erst unmittelbar vor Ablauf der Meldefrist - abzusenden.

c) Wer an der mündlichen Prüfung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung Herbst 2011 oder Frühjahr 2012 teilgenommen hat und die Prüfung - zur Notenverbesserung oder wegen Nichtbestehens - im unmittelbar folgenden Termin wiederholen will, kann abweichend von der vorstehenden Meldefrist den Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung bis zum Ablauf von einer Woche ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (d.h. ab dem Tag der mündlichen Prüfung) einreichen.

Für diejenigen, die bereits die schriftliche Prüfung im Herbst 2011 nicht bestanden haben und die Prüfung im Frühjahr 2012 wiederholen wollen, wird im Prüfungsbescheid eine besondere Frist festgesetzt.

4. Unterlagen für den Zulassungsantrag zur Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (§§ 9, 10 Abs. 2 JAPrO)

Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a) eigenhändig geschriebener und unterschriebener, nicht nur tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO),

b) Datenkontrollblätter der Universität(en) zum Nachweis, dass die nach § 5 a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erforderliche Studienzeit durchlaufen wurde und in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern an der Universität am Prüfungsort im Fach Rechtswissenschaft eine Einschreibung bestand (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 JAPrO),

c) Nachweis(e) über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit (§§ 5, 10 Abs. 2 Nr. 2 JAPrO),

d) Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen (§§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 Nr. 4 JAPrO):

- je eine Übung im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene,

- eine Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 3 Abs. 5 Satz 1 JAPrO),

- ein Seminar in einem beliebigen Rechtsgebiet,

- eine Lehrveranstaltung in Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Juristischer Methodenlehre, Rechtsvergleichung oder Allgemeiner Staatslehre.

e) Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 3  Abs. 5 Satz 2 JAPrO), sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht anderweitig ausreichend nachgewiesen ist (§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 2 Nr. 4 JAPrO),

f) bei Prüfungsteilnahme zur Notenverbesserung: Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 JAPrO),

g) Mitteilung über die Endnote der Universitätsprüfung (in beglaubigter Abschrift), sofern diese bereits erfolgreich abgelegt wurde und ein Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses über die Erste juristische Prüfung gestellt wird.

Die Nachweise über die praktische Studienzeit und die Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 2 JAPrO sowie die Datenkontrollblätter sind jeweils in Urschrift vorzulegen. Diese werden nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zurückgegeben.

Es wird darum gebeten, nur die angegebenen Leistungsnachweise vorzulegen und diese nicht in das Studienbuch einzuheften oder mit Hüllen oder dergl. zu versehen.

5. Rücknahme des Zulassungsantrags; Rücktritt von der Prüfung (§§ 12, 18 Abs. 2 JAPrO)

Nach der Zulassung zur Prüfung kann der Zulassungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden.

Das Landesjustizprüfungsamt genehmigt auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen, § 12 Abs. 1 JAPrO. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen; im Falle einer Erkrankung ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, vorzulegen. Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt des Hinderungsgrundes Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung gem. § 16 JAPrO nicht bestanden werden kann.

Hat sich ein Kandidat in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann der Rücktritt aus diesem Grund nicht mehr genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist, § 12 Abs. 2 JAPrO.

Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gelten diese Regelungen entsprechend, § 18 Abs. 2 JAPrO.

Wird der Rücktritt von der schriftlichen Prüfung genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird er nicht genehmigt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind, mit dieser fortgesetzt werden; andernfalls gilt sie als nicht bestanden, § 12 Abs. 4 JAPrO.

Wird der Rücktritt von der mündlichen Prüfung genehmigt, verbleibt der Kandidat in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der übernächsten Prüfung; danach gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden; wird ein nach Teilnahme an der mündlichen Prüfung erklärter Rücktritt nicht genehmigt, gilt dieser als nicht erklärt.

6. Schriftliche Prüfung; Gesetzestexte und Hilfsmittel

a) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten beträgt fünf Stunden (§ 13 Abs. 1 JAPrO).

Anträgen auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten (§ 13 Abs. 7 JAPrO) oder auf sonstige Prüfungserleichterungen ist ein amtsärztliches Zeugnis über Art und Umfang der Beeinträchtigung beizufügen. Entsprechende Anträge sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt eingereicht werden.

b) Die VwV des Justizministeriums vom 14. Juni 2004, die am 1. August 2004 in Kraft trat, bestimmt in der jeweils geltenden Fassung, welche Hilfsmittel in der Ersten juristischen Staatsprüfung bzw. der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zugelassen und von den Prüfungsteilnehmern mitzubringen sind. Maßgeblich ist stets die zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt geltende Fassung der Hilfsmittel-VwV. Zu beachten sind insbesondere die Regelungen unter V 2 zur Unzulässigkeit von Kommentierungen (siehe im Einzelnen die Hinweise zum zulässigen Inhalt der Hilfsmittel). Auch auf die Notwendigkeit rechtzeitiger Beschaffung von Gesetzestexten auf dem in der Hilfsmittel-VwV geforderten Stand wird hingewiesen.

7. Prüfungsteilnahme zur Notenverbesserung

a) Eine Teilnahme an der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung ist nur möglich, wenn die Prüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Fachsemesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden wurde. Die Berechnung der Semesterzahl erfolgt nach denselben Grundsätzen wie im Rahmen der Freiversuchsregelung (§ 23 JAPrO).

b) Für die Teilnahme an der Prüfung zur Notenverbesserung ist eine Gebühr von 390,-- € zu entrichten, die mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig ist (Nr. 1.1 und 1.3.1 des GebVerz zur Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für die juristischen Staatsprüfungen vom 7. Juli 2005 (GBl. 604), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2007 (GBl. 483), i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 1 LGebG). Die Gebühr ist unter Verwendung des Überweisungsvordrucks, der mit dem Antragsvordruck erhältlich ist, oder unter Benutzung folgender Bankverbindung zu entrichten.

c) Dem Zulassungsantrag für die Notenverbesserungsprüfung ist lediglich ein Lebenslauf (eigenhändig geschrieben und unterschrieben, nicht nur tabellarisch; mit Lichtbild) sowie der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr beizufügen.

8. Hinweis zur Ersten juristischen Prüfung gemäß JAPrO

Die Erste juristische Prüfung hat bestanden, wer die Staatsprüfung und die Universitätsprüfung bestanden hat (§ 34 Abs. 1 JAPrO). Die Universitätsprüfung ist in §§ 26 - 33 JAPrO geregelt.

Ist die Erste juristische Prüfung bestanden, erteilt das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl und Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. Dieses Zeugnis weist die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Staatsprüfung und der Universitätsprüfung gesondert aus. In dem Zeugnis wird auch der Gegenstand der Universitätsprüfung angegeben.

Dieses Zeugnis über die Erste juristische Prüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt nur auf Antrag. Mit dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung oder eine vorläufige Bescheinigung über die Endnote der Universitätsprüfung vorzulegen.

Der Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses kann bereits im Zulassungsantrag zur Staatsprüfung gestellt werden, wenn das Bestehen der Universitätsprüfung nachgewiesen wird.

Hat die Universität zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung noch keinen Nachweis über das Bestehen der Universitätsprüfung ausgestellt, ist ein gesonderter Antrag unter Verwendung des folgenden Antragsformulars zu stellen:

Antrag für die Erteilung eines Zeugnisses über die Erste juristische Prüfung und Hinweise.

Die Universitätsprüfung muss bei erstmaliger Teilnahme spätestens sechs Monate nach Abschluss des schriftlichen Teils der Staatsprüfung beendet sein. Früher als sechs Monate nach Abschluss des schriftlichen Teils der Staatsprüfung am Ende des achten Semesters muss die Universitätsprüfung jedoch nicht beendet sein. Die Universitätsprüfung ist mit der Erbringung der letzten in § 31 JAPrO genannten Prüfungsleistung beendet. Für Prüfungsleistungen, die innerhalb dieser Fristen nicht erbracht werden, wird die Note ungenügend (0 Punkte) erteilt (§ 33 Abs. 2 Satz 1 JAPrO). Diese Frist gilt auch dann, wenn es sich bei der Teilnahme an der Staatsprüfung um einen Freiversuch handelt.

9. Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

a) Studienabschlussförderung

Wer eine Bescheinigung für die Studienabschlussförderung benötigt (§ 15 Abs. 3a BAföG), hat den Zulassungsantrag möglichst frühzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vor Ablauf der Förderungshöchstdauer, vorzulegen und einen Bescheinigungsvordruck beizufügen, der beim Amt für Ausbildungsförderung erhältlich ist.

b) Darlehensteilerlass

Unter den Voraussetzungen des § 18b BAföG besteht die Möglichkeit, dass ein Teil der darlehensweise erhaltenen Förderung erlassen wird. Der Darlehensteilerlass wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides beim Bundesverwaltungsamt (50728 Köln) zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt wird vom Landesjustizprüfungsamt über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Darlehensteilerlasses unterrichtet. Aus diesem Grund ist im Zulassungsantrag die Förderungsnummer vollständig anzugeben und eine Kopie des Bewilligungsbescheids beizufügen.

10. Elektronische Datenverarbeitung

Zur Erfüllung der dem Landesjustizprüfungsamt obliegenden Aufgaben werden personenbezogene Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet.